Regelungen in Hamburg ab 25. − 14.02.2021 für MICE-Veranstaltungen
In Innenräumen
Unter freiem Himmel
- Alkoholausschank ist unzulässig.
- Ein Schutzkonzept ist zu erstellen
- Zwischen Publikum und Bühnen / Podien ist ein Mindestabstand von mindestens 2,5 Metern zu gewährleisten
Alle Angaben ohne Gewähr. Weitere Informationen:
Fragen und Antworten
Ist der 1,5m Mindestabstand auch bei Veranstaltungen (Indoor/Outdoor) einzuhalten?
Alle Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot). Das Abstandsgebot gilt nicht
- für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts,
- für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht
- bei Zusammenkünften mit einer Person eines weiteren Haushalts
das Abstandsgebot gilt ferner nicht, wenn seine Einhaltung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Muss ich meine geplante Veranstaltung genehmigen lassen?
Nein, eine gesonderte Genehmigung ist nicht notwendig. Der Veranstalter bzw. Ausrichter der jeweiligen Veranstaltung muss aber in enger Abstimmung mit der „Location“ (Eventlocation, Hotel, Freiflächenbetreiber o.ä.) sicherstellen, dass alle Maßnahmen und Vorschriften aus der Verordnung der FHH vollumfänglich umgesetzt werden [vgl. §9, Abs. 2].
Muss ich die Teilnehmer der Veranstalter über Besonderheiten und Verhaltenshinweise informieren?
Ja, der Veranstalter bzw. Ausrichter muss alle angemeldeten Teilnehmer der Veranstaltung rechtzeitig im Voraus über die besonderen Verhaltensregeln vor Ort informieren. Hierfür bietet sich die Kommunikation per E-Mail, auf den Internetseiten der Veranstaltung sowie zusätzlich vor Ort als Aushang an. Teilnehmer ohne verbindliche Anmeldung dürfen nicht an der Veranstaltung teilnehmen, da hier sonst keine Kontaktdaten vorliegen.
Welche Kontaktdaten der Teilnehmer einer Veranstaltung muss ich erfassen.
Es müssen zwingend die privaten Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Hintergrund ist die Sicherstellung der größtmöglichen Erreichbarkeit (auch am Wochenende sowie abends nach Ende der beruflichen Tätigkeit) im Falle einer Infektionskette, die ihren Ursprung auf der jeweiligen Veranstaltung haben könnte.
Die Anwesenheitsdokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- als Kontaktdaten sind der Name, die Wohnanschrift und eine Telefonnummer vollständig und zutreffend anzugeben und die angegebenen Kontaktdaten sind zu erfassen,
- die Kontaktdaten sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Eintragung in Textform zu erfassen und vier Wochen aufzubewahren (Aufbewahrungsfrist); dabei ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Kontaktdaten erlangen können,
- die Kontaktdaten sind der zuständigen Behörde zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten oder zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 auf Verlangen herauszugeben,
- die Aufzeichnungen der Kontaktdaten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten,
- die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in dieser Vorschrift genannten Zwecken sowie deren Weitergabe an unbefugte Dritte sind untersagt.
Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder offenkundig falsche oder unvollständige Angaben machen, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung, der Gewerberäume, der Geschäftsräume, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebes oder des Ladenlokals oder von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
Besteht eine Maskenpflicht für die Teilnehmer?
Was passiert bei erneuten Einschränkungen durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg?
Sobald es Änderungen hinsichtlich der aktuell gültigen Verordnung (Stand 25. Januar 2021) geben sollte, werden diese hier umgehend Berücksichtigung finden.
Wir empfehlen Ihnen daher die Informationen regelmäßig auf Aktualität hin zu überprüfen. Darüber hinaus ist ein enger Austausch mit der Veranstaltungslocation bzw. dem Hotel dringend zu empfehlen.
Gibt es Einschränkungen zu Incentives und wo finde ich Informationen dazu?
Da hier örtliche, bauliche und organisatorische Besonderheiten bei jedem Anbieter eine maßgebliche Rolle spielen, möchten wir Sie bitten zur Klärung der Details mit dem „Incentive“-Anbieter direkt in die individuelle Absprache zu gehen.
Weitere Links und Informationen
Informationen vom Bundesgesundheitsministerium
Zu den aktuellen Informationen über das Coronavirus
Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Zu den häufig gestellten Fragen über das Coronavirus
Informationen der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg
Zu den Informationen über das Coronavirus
Bei Bedarf können Bürgerinnen und Bürger beim telefonischen Hamburg Service (Rufnummer 115, montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr) weitere Informationen zum neuartigen Coronavirus und Ansprechpartner in Hamburg erhalten.
Informationen vom Robert-Koch-Institut (RKI)
Zur den häufig gestellten Fragen über das Coronavirus
Zur Risikobewertung des Coronavirus
Informationen der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Zur den häufig gestellten Fragen über das Coronavirus (in Englisch)
Zu den Verhaltensregeln beim Umgang mit leicht übertragbaren Infektionskrankheiten
Ergänzende Hinweise
Wir empfehlen die üblichen Verhaltenshinweise zur Vermeidung einer Ansteckung bei Infektionskrankheiten zu befolgen. Außerdem empfehlen wir Ihnen, sich nur über seriöse Quellen, offizielle Ämter und Bundesbehörden zu informieren.